Vorbeugender Brandschutz

Rauchmelder retten Leben – Rauchmelderpflicht seit 01.11.2012

Seit dem 1. November 2012 (Fertigstellungstermin) besteht für Neubauten die Rauchmelderpflicht. Für Bestandsbauten besteht eine Übergangsregelung bis 2015. In dieser Zeit müssen Wohnungen und andere Gebäude ebenfalls mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
Dabei sollen alle Schlafräume, alle Kinderzimmer und alle Flure mit Rauchmeldern ausgerüstet sein. Im eigenen Interesse bringen Sie in jedem Zimmer der Wohnung einen Rauchmelder an. Laut dem § 44 der Niedersächsischen Bauordnung, sind Eigentümer und Vermieter für den Einbau der Rauchmelder, die die Anforderungen der gesetzlichen Rauchmelderpflicht erfüllen müssen, zuständig. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder sind laut der Landesbauordnung die Mieter zuständig. Dazu gehören die Überprüfung zur Funktionsbereitschaft und der Batteriewechsel. (http://rauchmelderpflicht.net/rauchmelderpflicht-niedersachsen)

Worauf ist beim Kauf eines Rauchmelders zu achten?
Durch den erbitterten Einsatz von Brandschützern und Fachberatern, die eine besondere Kennzeichnung qualitativ hochwertiger Brandmelder mit langer Arbeitsdauer forderten, werden eben diese qualitativ hochwertigen Melder mit einem Q als Qualitätsmerkmal ausgezeichnet. Neben einer geprüften Langlebigkeit und einer Reduktion von Falschalarmen, einer erhöhten Stabilität gegen äußere Einflüsse, gilt ebenfalls die fest eingebaute Batterie mit mindestens 10 Jahren Lebensdauer als Qualitätsmerkmal.

Die Mindestleistungsmerkmale, die ein Rauch(warn)melder erfüllen muss, sind in der DIN EN 14604 festgelegt:

  • Der Alarmton muss mindestens 85 dB(A) betragen.
  • Mindestens 30 Tage bevor die Batterie ausgetauscht werden muss, ertönt ein wiederkehrendes Warnsignal.
  • Ein Testknopf zur Funktionsüberprüfung des Melders muss vorhanden sein.
  • Der Rauch sollte von allen Seiten gleich gut in die Rauchmesskammer eindringen können.
  • Schutz gegen Eindringen von Schmutz und Insekten durch Einlassöffnungen in die Rauchkammer von nicht mehr als 1,3 mm Durchlass.

Rauch(warn)melder, die nach dieser Norm geprüft sind, erfüllen die Mindestanforderungen. Rauchwarnmelder, die nicht mindestens diese Anforderungen erfüllen, sind nicht normkonform und dürfen nicht mit einem CE-Zeichen unter Bezug auf diese Norm versehen werden.
(http://www.rauchmelder-lebensretter.de/)